Lehrling Applikationsentwicklung – Coding
Die Technische Universität Wien – kurz: TU Wien – liegt im Herzen Europas, an einem Ort kultureller Vielfalt und gelebter Internationalität. Hier wird seit über 200 Jahren im Dienste des Fortschritts geforscht, gelehrt und gelernt. Die TU Wien zählt zu den erfolgreichsten Technischen Universitäten in Europa und ist mit über 30.000 Studierenden und rund 5.000 Mitarbeiter_innen Österreichs größte naturwissenschaftlich-technische Forschungs- und Bildungseinrichtung.
Im Fachbereich EDV- Labor der Fakultät für Architektur und Raumplanung der TU Wien wird voraussichtlich ab März 2026 die Lehrstelle als Applikationsentwicklung - Coding besetzt.
Ihre Aufgaben
Ihr Profil
- Abgeschlossene Pflichtschule sowie gute Schul- und Allgemeinbildung
- Englischkenntnisse
- Freude und Interesse an EDV Themen
- Engagement, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein
- Pünktlichkeit und Teamfähigkeit
- Echtes Berufsinteresse und Einsatzfreude setzen wir voraus
Wir bieten
- Eine umfassende Lehrausbildung in einem wissenschaftlichen Umfeld
- Einblicke in die Tätigkeit von Studierenden und Wissenschaftler_innen
- Zentrale Lage und gute Erreichbarkeit
Die TU Wien strebt eine Erhöhung des Frauenanteils an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, werden vorrangig aufgenommen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
Wir sind bemüht, Menschen mit Behinderung mit entsprechender Qualifikation einzustellen und fordern daher ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Behindertenvertrauensperson der TU Wien, Herrn Gerhard Neustätter.
Im ersten Lehrjahr beträgt das Mindestgehalt EUR 1.102,60.
Wir freuen uns auf die Bewerbung bis 19.02.2026.
Bitte die letzten beiden Halb-/Jahreszeugnisse wie im Onlineformular angezeigt hochladen.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an:
Carmen Keck
+43 1 588 01 406201
TECHNIK FÜR MENSCHEN
Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung angefallener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.